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Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien (2022)

Wir begrüßen die Vorschläge zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien. Trotz unterschiedlicher Haltung zu dessen Umsetzbarkeit ist im Gesetzentwurf ein sinnvoller Kompromiss zur Erprobung derartiger Verfahren gefunden.

Richtig und nachvollziehbar sind die sich aus der Einführung der digitalen Gremienarbeit ergebenden Änderungen im Entschädigungsrecht sowie die Harmonisierung für die Landschaftsverbände, den Regionalverband Ruhr und besonders das Zweckverbandsrecht. Wir regen an, die Änderungen im Gemeindewirtschaftsrecht zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.

Sie wirken im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren eher sachfremd. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine umfassende und abschließende Erörterung – insbesondere des geplanten Entschädigungsrechts – erst im Zusammenhang und in der Wechselwirkung mit einer überarbeiteten Entschädigungsverordnung vorgenommen werden kann.

Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen (2021)

Bei Betrachtung der Entwicklung von Wählergruppen zu den Kommunalwahlen in NRW lässt sich feststellen, dass sowohl die Zahl der Gruppierungen über die Jahrzehnte als auch das landesweite durchschnittliche Ergebnis deutlich angestiegen ist. Elf verschiedene Wählergruppen und sechs Parteien zogen nach der Kommunalwahl 2020 in den Rat der Stadt Duisburg. Sechs Wählergruppen waren es bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Fünf Wählergruppen waren es in Bielefeld, vier in Köln, Solingen, Mülheim a.d.R., Leverkusen, Dortmund, Kreis Unna und Radevormwald

Drei Wählergruppen in Düsseldorf, Krefeld, Remscheid, Hagen in den Kreisen Recklinghausen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Warendorf, Paderborn, sowie in den kreisangehörigen Gemeinden Emmerich, Haan, Grevenbroich, Xanten, Wermelskirchen, Ahaus, Gronau, Gladbeck, Greven, Herford, Lemgo, Minden, Preußisch Oldendorf, Schwelm, Witten und Unna.

Bei der letzten Kommunalwahl im Herbst 2020 erreichten sie im NRW Schnitt 9,6 Prozent der Stimmen. 2009 waren es noch 4,9 Prozent, 1999 2,6 Prozent und 1989 noch 1,7 Prozent.

Bericht zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (2021)

Der Bericht zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und zum Stand der Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention (Teilhabebericht NRW) macht die Bedeutung des § 12 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen deutlich. Er zeigt die Fortschritte in der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf, weist auf Defizite hin und benennt Stellschrauben für weitere Fortschritte in der Bemühung um „die schrittweise Herstellung inklusiver Lebensverhältnisse“ (Minister Laumann im Vorwort) in unserem Bundesland.

Hierbei nicht berücksichtigt sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Hier hat sich erneut gezeigt, dass Menschen mit Beeinträchtigung bei den Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen sowie in der Kommunikation weitgehend vergessen wurden. Dies zeigt, wie viel Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit noch zu leisten ist.

Im Folgenden wird insbesondere auf die Kapitel 4 „Wohnen, öffentlicher Raum und Mobilität“ und 8 „Politische und zivilgesellschaftliche Partizipation“ sowie die dazu gehörigen Maßnahmen eingegangen, auch wenn die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Kultur, Sport und Gesundheit in der Kommunalpolitik ebenso bedeutsam ist und bei allen Maßnahmen mitgedacht werden sollte.

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (2021)

Die kommunale Praxis in der pandemischen Lage hat gezeigt, dass die Regelungen zur Durchführung von Sitzungen der Vertretungen sowie seiner Ausschüsse weiterer Ergänzungen bedürfen. Viele Gemeinden haben in der "zweiten Welle" der Pandemie ab November 2020 die meisten Sitzungen abgesagt, dies teilweise bis in den Frühjahr 2021 hinein. Wir begrüßen daher die mit dem Gesetzentwurf gesetzte Möglichkeit den Kommunen in schwerwiegenden Notsituationen - wie aktuell durch eine Pandemie gegeben – ein Instrument in die Hand zu geben, um weiterhin einen demokratischen Diskurs in gewählten Gremien auf Distanz zu ermöglichen.

Die Durchführung von Gremiensitzungen in digitaler Form ermöglicht im Vergleich zu Instrumenten wie die Dringlichkeitsentscheidung oder der Umlaufbeschluss allen gewählten Kommunalvertretern die Teilhabe am Diskurs zur Entscheidungsfindung.

Eine der wesentlichen Vorbedingungen für einen kommunalverfassungsrechtlich gebotenen Akt der Kontrolle bzw. Legitimation von Entscheidungen. Auch wenn der Gesetzgeber bereits im Frühjahr 2020 die Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane von infektionsschutzrechtlichen Kontakt- und Veranstaltungsverboten ausgenommen hat, stellt es für die Kommunen eine besondere Herausforderung dar, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit ihrer Vertretungsorgane unter Beachtung der Anforderungen des Infektionsschutzes dauerhaft sicherzustellen.

Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes (2020)

Der Entwurf sieht Modifikationen im Landesbesoldungsgesetz vor, die Bürgermeister*innen bzw. Oberbürgermeister*innen und Landrät*innen eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage von bis zu acht Prozent ihres Grundgehaltes gewähren soll. Diese Zulage soll ab Beginn einer zweiten Amtsperiode gewährt werden. Die Landesregierung möchte mit diesem Entwurf die Rahmenbedingungen für die Ämter kommunaler Wahlbeamt*innen attraktiver gestalten, um Anreize zur Bereitschaft zur Amtsübernahme und zur Wiederwahl zu setzen.

Vor dem Hintergrund, dass auch gerade Wahlbeamte auf Zeit mit ihrer Präsenz und ihrem Gestaltungswillen neben den tausenden ehrenamtlichen Kommunalpolitiker*innen zur demokratischen Gestaltung des Gemeinwesens nicht unerheblich beitragen, wird einer Anpassung nicht grundsätzlich widersprochen. Jedoch wird eine allein monetäre Betrachtung einer Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes nicht gerecht.

Kommunale Ehrenamtliche wie auch Wahlbeamte sind zunehmend im Rahmen ihres Engagement oder ihrer beruflichen Tätigkeit dem gesellschaftlichen Problem von Hetze, Hass und Bedrohungen ausgesetzt. Da stellt sich durchaus die Frage, wie dies möglichst verhindert und wie sich Betroffene dagegen besser schützen können. Der Bürgermeister aus Altena und die Oberbürgermeisterin von Köln sind prominente Beispiele für gewaltsame Angriffe auf Kommunalpolitiker*innen.

Ehrenamtliche werden ebenso angegangen wie Hauptamtliche. Dazu gehören Beleidigungen in persönlichen Briefen und E-Mails, genauso wie Bedrohungen und Beschimpfungen in sozialen Netzwerken, wie auch Pöbeleien und Drohungen im direkten Gespräch mit Bürger*innen.

Antrag: Beratungen von Räten und Kreistagen digital veröffentlichen (2020)

Der Landtag hat sich bereits in der Vergangenheit mit dem Thema Livestream in Ratssitzungen beschäftigt, siehe Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene, Gesetzentwurf PIRATEN, Drucksache 16/5474 v. 25.03.2014.Der Kern des Antrags der AfD-Fraktion zielt auf eine Änderung der Gemeindeordnung im Paragraf 48, der sich mit der Tagesordnung und der Öffentlichkeit der Ratssitzung beschäftigt.

Mit einem neuen Gesetz soll der Rat bzw. Kreistag und die Gemeindeverbände LVR, LWL und RVR verpflichtet werden, unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, Video- und Audioaufnahmen sowie deren Übertragung durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zu ermöglichen. Dies, obwohl das Kommunalverfassungsrecht kein Verbot von Video- und Audioübertragung von Sitzungen kommunaler Vertretungen normiert.

Würde der Gesetzgeber, wie von der AfD-Fraktion vorgeschlagen, z.B. in den §§ 48 GO, 33 KrO eine zusätzliche Ermächtigungsgrundlage normieren, wonach die Kommunen z.B. durch eine Hauptsatzungsregelung verpflichtet würden in öffentlichen Gremiensitzungen Video-und Audioaufnahmen und deren Übertragung mit dem Ziel der Veröffentlichung generell zu erlauben, würde dies erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.

Der Einsatz des Livestreamings wirft Fragen auf, die in einem wechselseitigen Spannungsfeld zur Wahrung des Demokratieprinzips, dem Öffentlichkeitsgebot, der Funktionsfähigkeit des Rates sowie den Persönlichkeitsrechten von Rats- und Kreistagsmitgliedern, Verwaltungsmitarbeitern und interessierter Saalöffentlichkeit stehen.

Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (2019)

Die Landesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vor. Die Veränderungen betreffen folgende Punkte: Verhüllungsverbot für Mitglieder von Wahlorganen, die Fristverlängerung für die Verringerung der Mandatszahl bzw. Verkleinerung des eigenen Gremiums, der Umsetzung des VGH Urteil zur Sperrklausel mit der Ausnahme Bezirksvertretungen und Regionalverband Ruhr, Verzicht auf Annahmeerklärung der Bewerber*innen zur Wahl, Verfahrensregelung für gemeinsamen Wahlvorschlag von Parteien zur Wahl von Bürgermeister*innen bzw. Landrät*innen.

Außerdem sieht das Gesetz einen neuen Abschnitt zur Wahl der Verbandsversammlung des RVR im Kommunalwahlgesetz vor, erstmalig wird die Verbandsversammlung direkt durch die Bürger*innen gewählt.

Zu den genannten Punkten gibt es aus unserer Sicht keinen Änderungsbedarf. Zur geplanten weitgehende Streichung der 2,5 %- Sperrklausel bei den Kommunalwahlen ist anzumerken, dass die jetzt beabsichtigte Änderung den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes NRW zur 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen folgt.

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags (2018)

Im Dezember 2016 beschloss der Landtag mit den Stimmen der Abgeordneten der Fraktionen von SPD, Bündnis90/DIE GRÜNEN und FDP das Gesetz zur Stärkung des Kreistags. Das Gesetz sieht im Wesentlichen eine Stärkung der Organrechte des Kreistags ab dem Beginn der Kommunalwahlperiode 2020 vor.

Im Detail ging es um die Einführung der (eingeschränkten) Allzuständigkeit des Kreistags, einem Rückholrecht bei den Geschäften der laufenden Verwaltung, die Abschaffung des Kreisausschusses und die verpflichtende Bildung eines Hauptausschusses sowie die Option zur Wahl von politischen Wahlbeamt*innen (Beigeordnete).

Damit sollten die in der Kreisordnung gegebenen Einflussmöglichkeiten des Kreistags gegenüber der Kreisverwaltung gestärkt und an die bestehenden Kompetenzen, welche die Gemeindeordnung den Räten in kreisfreien Städten gibt, angeglichen werden.

Gesetz zur Stärkung des Kreistags (2016)

Zu den Vorzügen von Entscheidungen kollegialer Organe gehören die Vermehrung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Argumente, die erhöhte Berücksichtigung von Entscheidungsfolgen und die gesteigerte wechselseitige Kontrolle. Diese Vorteile wiederum entsprechen einem dem politischen Willensbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess immanenten Pluralismus, der die Grundlage des Demokratieprinzips bildet. Die gemeinsame Beratung mit dem Idealziel eines Arbeitsergebnisses als Herzstück des Kollegialverfahrens. Die mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Kreistags vorgesehenen Anpassungen zugunsten des kollegialen Organs Kreistag sind ein Korrelat im Sinne eines Checks and Balances zwischen Verwaltung und Politik.

Obgleich mit der Stärkung des Kreistags lediglich eine zeitgemäße Anpassung an die Möglichkeiten vorgenommen wird, die die Kommunalverfassung den Räten bereits seit längerem zugesteht. Mit dem neu zu schaffenden Hauptausschuss wird ein zentrales Controlling Gremium geschaffen, das aus kommunalpolitischer Sicht Steuerungs- und Kontrollverantwortung übernehmen und damit für eine Rückbindung der Verwaltung an die ehrenamtliche Vertretungskörperschaft sorgen soll.

Kritiker*innen einer Politisierung der Vertretungskörperschaften muss man entgegenhalten, das unter Zugrundelegung des obersten Verfassungsgrundsatz, alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht und den demokratischen Parteien bei der Ausübung dieser Staatsgewalt eine zentrale Rolle zugedacht ist. Wahlen und Abstimmungen zur Feststellung des Volkswillens sind ohne Parteien nicht denkbar. Einzelne können als Staatsbürger*innen ihre Auffassungen kaum alleine durchsetzen bzw. ohne das gebündelte Programmangebot von Gruppen sich noch nicht einmal sinnvoll politisch orientieren.

Die Zersplitterung der Räte in vielen Vertretungskörperschaften ist beispielhaft dafür. Parteien bündeln in einem Programmangebot verschiedene gesellschaftliche Interessen und stellen sich als Gesamtbild von Politik gegen andere Angebote zur Wahl. Zugleich fungieren Parteien als Bindeglied zwischen Bürger/innen und politischem System, indem sie einzelnen Bürgern durch Engagement in Parteien eine über den Wahlakt selbst hinausreichende Beteiligung am politischen Prozess ermöglichen. Wer einer Entpolitisierung von Vertretungskörperschaften das Wort redet, verliert die Basis zur Entwicklung von Wert- und Beurteilungsspielräumen um eine sinnvolle Nutzung von Handlungsoptionen in einer zunehmend individualisierten Gesellschaft zu generieren. Der politische Diskurs ist wesentlicher Bestandteil der Arbeit in den Vertretungskörperschaften.

Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene (2015)

Kern des Gesetzentwurfs der Piraten-Fraktion ist die Änderung der Gemeindeordnung im Paragraf 48, der sich mit der Tagesordnung und der Öffentlichkeit der Ratssitzung beschäftigt. In einem neuen Absatz 5 soll der Rat ermächtigt werden, in der Hauptsatzung eine Regelung zu treffen, die unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften die Zulässigkeit von Video und Audioaufnahmen sowie deren Übertragung durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung bestätigt.

Bereits jetzt ist es – auch ohne die Kommunalverfassung zu ändern - grundsätzlich möglich, Ratssitzungen zu übertragen, sofern die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Eine entsprechende Regelung kann in die Geschäftsordnung des Rats aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass generell eine mögliche Übertragung durch das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (DSG-NRW) zum einen unddurch das Kunsturhebergesetz (KUG) zum anderen eingeschränkt ist. § 4 Abs.1b DSG-NRW erfordert eine Einwilligung zur Aufnahme von Bild und Ton der Betroffenen.

Wie auch gemäß § 22 KUG Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Dies trifft auch auf Ratsmitglieder einer im Internet via Streaming übertragenen Ratssitzung zu. Die Einwilligung ist individuell einzuholen und die Notwendigkeit tritt als Persönlichkeitsrecht auch nicht durch die Mandatswahrnehmung generell zurück. Im Datenschutzgesetz NRW heißt es im Paragraf 4 Absatz 1 a: „die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt“.

Eine Änderung der Gemeindeordnung NRW, die diesen Passus in Frage stellt, sollte u.E. aufgrund weitreichender Konsequenzen wohl überlegt sein. Die bisherigen Möglichkeiten sind unserer Einschätzung nach in Abwägung der individuellen Schutzinteressen als auch die Praxis für Livestreams von Ratssitzungen völlig praktikabel und hinreichend. Wir stellen bereits fest, dass immer mehr Städte und Gemeinden die Ratssitzungen im Internet übertragen, um das öffentliche Interesse an der kommunalen Politik zu fördern. Dabei müssen datenschutzrechtliche Interessen zwingend gewahrt bleiben. Eine generelle Regelung dazu sollte in die Geschäftsordnung des Rats bzw. Kreistags aufgenommen werden.

Antrag: Kostendeckungsgebot und freiwillige Vorprüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren normieren (2013)

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 (GV.NRW 2011 Nr. 31 S. 685-686) wurde der Vorschlag für die Deckung der Kosten als Zulässigkeitskriterium eines Bürgerbegehrens ersetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass von den Antragstellern eines Bürgerbegehrens nicht mehr verlangt werden kann als von einem entsprechenden Beschluss des Rates. Es bestanden politisch weitgehende Bedenken, ein Bürgerbegehren wegen des Fehlens des Kostendeckungsvorschlages als unzulässig abzulehnen.

Der Gesetzgeber hat insoweit den*die Bürgermeister*in mit der Verwaltung der Gemeinde in die Pflicht genommen, den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens eine Einschätzung der Kosten vorab mitzuteilen.

Stärkungspakt Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) (2011)

Der Stärkungspakt Stadtfinanzen ist ein erster Schritt in die richtige Richtung zur Sanierung der kommunalen Finanzen. Trotz schwieriger eigener Finanzlage untermauert die Landesregierung mit dem Stärkungspaket, dass sie an der Seite der Kommunen steht und für eine spürbare Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung einsteht.

Der Stärkungspakt stellt dabei einen Baustein neben der strukturellen Aufstockung des GFG um 300 Mio. € und der Abschaffung der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs zur Konsolidierung des Landeshaushalts um 166,2 Mio. € dar.

Auch die Wiederbeteiligung in Höhe eines Viersiebtelanteils an der Grunderwerbssteuer nach Abschaffung durch die Vorgängerregierung bedeutet eine Verbesserung gegenüber der Situation der Jahre 2006 und folgende. Zu begrüßen ist, dass diese Beteiligung auch für die Anhebung des Hebesatzes gilt.