Änderungsantrag Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften (2024)
Jede Überarbeitung des Kommunalwahlgesetzes sollte der Funktionsfähigkeit der kommunalen Entscheidungsgremien – und damit auch der lokalen Demokratie – dienen und diese fördern.
Der Landesgesetzgeber ist beim Sitzzuteilungsverfahren nicht auf ein Berechnungssystem beschränkt. Soweit ein Sitzzuteilungsverfahren den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist der Gesetzgeber bei der Wahl eines Berechnungsverfahrens frei. Das bisher angewandte Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers hat bisher diesen Anforderungen genügt, wirft aber gleichwohl Fragen bei der Erfolgswertgleichheit auf. Ein Blick auf die Ergebnisse bei den Kommunalwahlen 2020 der zehn größten Städte in Nordrhein-Westfalen zeigt, dass bereits in vier Kommunen eine erhebliche Diskrepanz oberhalb des Faktors 1,4 – bis hin zu 1,8 – beim Erfolgswert Stimmen zuungunsten größerer Parteien besteht. Bei den sechs übrigen Städten liegt der Faktor zwischen dem 1,1- und 1,4-fachen. Das zeigt, dass bei der Methode Sainte-Laguë/Schepers (Divisorverfahren mit Standardrundung) sowie dem Nichtvorhandensein einer formellen Sperrklausel Verzerrungen in der Sitzverteilung gegenüber dem Wahlergebnis zugunsten von Kleinstparteien auftreten können. Das passiert dann, wenn der Idealanspruch einer Partei, der zum Beispiel nur wenig mehr als einen halben Sitz beträgt, auf einen ganzen Sitz aufgerundet wird. Entsprechend kann eine bis nahezu doppelt so hohe Abweichung des Erfolgswerts der Stimmen vom Durchschnittswert aller Parteien eintreten. Damit wird der Grundsatz der Wahlgleichheit eingeschränkt.
Die Anhörung des Innenausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales fand am 11. Juni 2024 statt.
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften (2023)
Zu den Änderungen des Kommunalwahlgesetzes gehören die Veränderungen im Landtags- und Bundestagswahlrecht, die Erfahrungen in der Verwaltungspraxis und der aktuellen Rechtsprechung. Beispielhaft wäre die Erhöhung der maximal möglichen Anzahl der Beisitzenden für den Wahlvorstand oder die Möglichkeit der Gemeinden und Kreise, die Anzahl der Vertreter durch Satzung zu reduzieren. Auch die Absenkung der höchstmöglichen Abweichung der einzelnen Wahlbezirke von der durchschnittlichen Größe im Wahlgebiet, wie auch die Abstellung der Größe der Wahlbezirke und der Stimmbezirke auf die Anzahl der Wahlberechtigten gehören dazu. Der Zeitpunkt der Stichtage, die Aufnahme einer appellativen Regelung zur Geschlechterparität und die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Strafzahlungen bei unrichtigen Angaben von Wählergruppen auf die jeweiligen Gebietskörperschaften sind ebenso Bestandteil der Änderungen.
Die Anhörung des Innenausschusses und des Ausschusses für Heimat und Kommunales fand am 17.April 2024 statt.
Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien (2022)
Wir begrüßen die Vorschläge zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien. Trotz unterschiedlicher Haltung zu dessen Umsetzbarkeit ist im Gesetzentwurf ein sinnvoller Kompromiss zur Erprobung derartiger Verfahren gefunden.
Richtig und nachvollziehbar sind die sich aus der Einführung der digitalen Gremienarbeit ergebenden Änderungen im Entschädigungsrecht sowie die Harmonisierung für die Landschaftsverbände, den Regionalverband Ruhr und besonders das Zweckverbandsrecht. Wir regen an, die Änderungen im Gemeindewirtschaftsrecht zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen.
Sie wirken im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren eher sachfremd. Ferner weisen wir darauf hin, dass eine umfassende und abschließende Erörterung – insbesondere des geplanten Entschädigungsrechts – erst im Zusammenhang und in der Wechselwirkung mit einer überarbeiteten Entschädigungsverordnung vorgenommen werden kann.
Gesetz über die Transparenz der Finanzierung kommunaler Wählergruppen (2021)
Bei Betrachtung der Entwicklung von Wählergruppen zu den Kommunalwahlen in NRW lässt sich feststellen, dass sowohl die Zahl der Gruppierungen über die Jahrzehnte als auch das landesweite durchschnittliche Ergebnis deutlich angestiegen ist. Elf verschiedene Wählergruppen und sechs Parteien zogen nach der Kommunalwahl 2020 in den Rat der Stadt Duisburg. Sechs Wählergruppen waren es bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr. Fünf Wählergruppen waren es in Bielefeld, vier in Köln, Solingen, Mülheim a.d.R., Leverkusen, Dortmund, Kreis Unna und Radevormwald
Drei Wählergruppen in Düsseldorf, Krefeld, Remscheid, Hagen in den Kreisen Recklinghausen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Warendorf, Paderborn, sowie in den kreisangehörigen Gemeinden Emmerich, Haan, Grevenbroich, Xanten, Wermelskirchen, Ahaus, Gronau, Gladbeck, Greven, Herford, Lemgo, Minden, Preußisch Oldendorf, Schwelm, Witten und Unna.
Bei der letzten Kommunalwahl im Herbst 2020 erreichten sie im NRW Schnitt 9,6 Prozent der Stimmen. 2009 waren es noch 4,9 Prozent, 1999 2,6 Prozent und 1989 noch 1,7 Prozent.
Bericht zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und zum Stand der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (2021)
Der Bericht zur Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und zum Stand der Umsetzung der UN Behindertenrechtskonvention (Teilhabebericht NRW) macht die Bedeutung des § 12 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen deutlich. Er zeigt die Fortschritte in der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf, weist auf Defizite hin und benennt Stellschrauben für weitere Fortschritte in der Bemühung um „die schrittweise Herstellung inklusiver Lebensverhältnisse“ (Minister Laumann im Vorwort) in unserem Bundesland.
Hierbei nicht berücksichtigt sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Hier hat sich erneut gezeigt, dass Menschen mit Beeinträchtigung bei den Pandemie-Bekämpfungsmaßnahmen sowie in der Kommunikation weitgehend vergessen wurden. Dies zeigt, wie viel Aufklärungs- und Sensibilisierungsarbeit noch zu leisten ist.
Im Folgenden wird insbesondere auf die Kapitel 4 „Wohnen, öffentlicher Raum und Mobilität“ und 8 „Politische und zivilgesellschaftliche Partizipation“ sowie die dazu gehörigen Maßnahmen eingegangen, auch wenn die uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Kultur, Sport und Gesundheit in der Kommunalpolitik ebenso bedeutsam ist und bei allen Maßnahmen mitgedacht werden sollte.
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (2021)
Die kommunale Praxis in der pandemischen Lage hat gezeigt, dass die Regelungen zur Durchführung von Sitzungen der Vertretungen sowie seiner Ausschüsse weiterer Ergänzungen bedürfen. Viele Gemeinden haben in der "zweiten Welle" der Pandemie ab November 2020 die meisten Sitzungen abgesagt, dies teilweise bis in den Frühjahr 2021 hinein. Wir begrüßen daher die mit dem Gesetzentwurf gesetzte Möglichkeit den Kommunen in schwerwiegenden Notsituationen - wie aktuell durch eine Pandemie gegeben – ein Instrument in die Hand zu geben, um weiterhin einen demokratischen Diskurs in gewählten Gremien auf Distanz zu ermöglichen.
Die Durchführung von Gremiensitzungen in digitaler Form ermöglicht im Vergleich zu Instrumenten wie die Dringlichkeitsentscheidung oder der Umlaufbeschluss allen gewählten Kommunalvertretern die Teilhabe am Diskurs zur Entscheidungsfindung.
Eine der wesentlichen Vorbedingungen für einen kommunalverfassungsrechtlich gebotenen Akt der Kontrolle bzw. Legitimation von Entscheidungen. Auch wenn der Gesetzgeber bereits im Frühjahr 2020 die Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane von infektionsschutzrechtlichen Kontakt- und Veranstaltungsverboten ausgenommen hat, stellt es für die Kommunen eine besondere Herausforderung dar, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit ihrer Vertretungsorgane unter Beachtung der Anforderungen des Infektionsschutzes dauerhaft sicherzustellen.
Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes (2020)
Der Entwurf sieht Modifikationen im Landesbesoldungsgesetz vor, die Bürgermeister*innen bzw. Oberbürgermeister*innen und Landrät*innen eine nicht ruhegehaltsfähige Zulage von bis zu acht Prozent ihres Grundgehaltes gewähren soll. Diese Zulage soll ab Beginn einer zweiten Amtsperiode gewährt werden. Die Landesregierung möchte mit diesem Entwurf die Rahmenbedingungen für die Ämter kommunaler Wahlbeamt*innen attraktiver gestalten, um Anreize zur Bereitschaft zur Amtsübernahme und zur Wiederwahl zu setzen.
Vor dem Hintergrund, dass auch gerade Wahlbeamte auf Zeit mit ihrer Präsenz und ihrem Gestaltungswillen neben den tausenden ehrenamtlichen Kommunalpolitiker*innen zur demokratischen Gestaltung des Gemeinwesens nicht unerheblich beitragen, wird einer Anpassung nicht grundsätzlich widersprochen. Jedoch wird eine allein monetäre Betrachtung einer Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes nicht gerecht.
Kommunale Ehrenamtliche wie auch Wahlbeamte sind zunehmend im Rahmen ihres Engagement oder ihrer beruflichen Tätigkeit dem gesellschaftlichen Problem von Hetze, Hass und Bedrohungen ausgesetzt. Da stellt sich durchaus die Frage, wie dies möglichst verhindert und wie sich Betroffene dagegen besser schützen können. Der Bürgermeister aus Altena und die Oberbürgermeisterin von Köln sind prominente Beispiele für gewaltsame Angriffe auf Kommunalpolitiker*innen.
Ehrenamtliche werden ebenso angegangen wie Hauptamtliche. Dazu gehören Beleidigungen in persönlichen Briefen und E-Mails, genauso wie Bedrohungen und Beschimpfungen in sozialen Netzwerken, wie auch Pöbeleien und Drohungen im direkten Gespräch mit Bürger*innen.
Antrag: Beratungen von Räten und Kreistagen digital veröffentlichen (2020)
Der Landtag hat sich bereits in der Vergangenheit mit dem Thema Livestream in Ratssitzungen beschäftigt, siehe Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene, Gesetzentwurf PIRATEN, Drucksache 16/5474 v. 25.03.2014.Der Kern des Antrags der AfD-Fraktion zielt auf eine Änderung der Gemeindeordnung im Paragraf 48, der sich mit der Tagesordnung und der Öffentlichkeit der Ratssitzung beschäftigt.
Mit einem neuen Gesetz soll der Rat bzw. Kreistag und die Gemeindeverbände LVR, LWL und RVR verpflichtet werden, unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, Video- und Audioaufnahmen sowie deren Übertragung durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zu ermöglichen. Dies, obwohl das Kommunalverfassungsrecht kein Verbot von Video- und Audioübertragung von Sitzungen kommunaler Vertretungen normiert.
Würde der Gesetzgeber, wie von der AfD-Fraktion vorgeschlagen, z.B. in den §§ 48 GO, 33 KrO eine zusätzliche Ermächtigungsgrundlage normieren, wonach die Kommunen z.B. durch eine Hauptsatzungsregelung verpflichtet würden in öffentlichen Gremiensitzungen Video-und Audioaufnahmen und deren Übertragung mit dem Ziel der Veröffentlichung generell zu erlauben, würde dies erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen.
Der Einsatz des Livestreamings wirft Fragen auf, die in einem wechselseitigen Spannungsfeld zur Wahrung des Demokratieprinzips, dem Öffentlichkeitsgebot, der Funktionsfähigkeit des Rates sowie den Persönlichkeitsrechten von Rats- und Kreistagsmitgliedern, Verwaltungsmitarbeitern und interessierter Saalöffentlichkeit stehen.
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (2019)
Die Landesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vor. Die Veränderungen betreffen folgende Punkte: Verhüllungsverbot für Mitglieder von Wahlorganen, die Fristverlängerung für die Verringerung der Mandatszahl bzw. Verkleinerung des eigenen Gremiums, der Umsetzung des VGH Urteil zur Sperrklausel mit der Ausnahme Bezirksvertretungen und Regionalverband Ruhr, Verzicht auf Annahmeerklärung der Bewerber*innen zur Wahl, Verfahrensregelung für gemeinsamen Wahlvorschlag von Parteien zur Wahl von Bürgermeister*innen bzw. Landrät*innen.
Außerdem sieht das Gesetz einen neuen Abschnitt zur Wahl der Verbandsversammlung des RVR im Kommunalwahlgesetz vor, erstmalig wird die Verbandsversammlung direkt durch die Bürger*innen gewählt.
Zu den genannten Punkten gibt es aus unserer Sicht keinen Änderungsbedarf. Zur geplanten weitgehende Streichung der 2,5 %- Sperrklausel bei den Kommunalwahlen ist anzumerken, dass die jetzt beabsichtigte Änderung den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes NRW zur 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen folgt.
Gesetz zur Stärkung der Partizipation auf Kommunalebene (2015)
Kern des Gesetzentwurfs der Piraten-Fraktion ist die Änderung der Gemeindeordnung im Paragraf 48, der sich mit der Tagesordnung und der Öffentlichkeit der Ratssitzung beschäftigt. In einem neuen Absatz 5 soll der Rat ermächtigt werden, in der Hauptsatzung eine Regelung zu treffen, die unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften die Zulässigkeit von Video und Audioaufnahmen sowie deren Übertragung durch die Medien oder die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung bestätigt.
Bereits jetzt ist es – auch ohne die Kommunalverfassung zu ändern - grundsätzlich möglich, Ratssitzungen zu übertragen, sofern die bestehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Eine entsprechende Regelung kann in die Geschäftsordnung des Rats aufgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass generell eine mögliche Übertragung durch das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (DSG-NRW) zum einen unddurch das Kunsturhebergesetz (KUG) zum anderen eingeschränkt ist. § 4 Abs.1b DSG-NRW erfordert eine Einwilligung zur Aufnahme von Bild und Ton der Betroffenen.
Wie auch gemäß § 22 KUG Bilder nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Dies trifft auch auf Ratsmitglieder einer im Internet via Streaming übertragenen Ratssitzung zu. Die Einwilligung ist individuell einzuholen und die Notwendigkeit tritt als Persönlichkeitsrecht auch nicht durch die Mandatswahrnehmung generell zurück. Im Datenschutzgesetz NRW heißt es im Paragraf 4 Absatz 1 a: „die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt“.
Eine Änderung der Gemeindeordnung NRW, die diesen Passus in Frage stellt, sollte u.E. aufgrund weitreichender Konsequenzen wohl überlegt sein. Die bisherigen Möglichkeiten sind unserer Einschätzung nach in Abwägung der individuellen Schutzinteressen als auch die Praxis für Livestreams von Ratssitzungen völlig praktikabel und hinreichend. Wir stellen bereits fest, dass immer mehr Städte und Gemeinden die Ratssitzungen im Internet übertragen, um das öffentliche Interesse an der kommunalen Politik zu fördern. Dabei müssen datenschutzrechtliche Interessen zwingend gewahrt bleiben. Eine generelle Regelung dazu sollte in die Geschäftsordnung des Rats bzw. Kreistags aufgenommen werden.
Antrag: Kostendeckungsgebot und freiwillige Vorprüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren normieren (2013)
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Bürgerbeteiligung vom 13.12.2011 (GV.NRW 2011 Nr. 31 S. 685-686) wurde der Vorschlag für die Deckung der Kosten als Zulässigkeitskriterium eines Bürgerbegehrens ersetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass von den Antragstellern eines Bürgerbegehrens nicht mehr verlangt werden kann als von einem entsprechenden Beschluss des Rates. Es bestanden politisch weitgehende Bedenken, ein Bürgerbegehren wegen des Fehlens des Kostendeckungsvorschlages als unzulässig abzulehnen.
Der Gesetzgeber hat insoweit den*die Bürgermeister*in mit der Verwaltung der Gemeinde in die Pflicht genommen, den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens eine Einschätzung der Kosten vorab mitzuteilen.
Stärkungspakt Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) (2011)
Der Stärkungspakt Stadtfinanzen ist ein erster Schritt in die richtige Richtung zur Sanierung der kommunalen Finanzen. Trotz schwieriger eigener Finanzlage untermauert die Landesregierung mit dem Stärkungspaket, dass sie an der Seite der Kommunen steht und für eine spürbare Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung einsteht.
Der Stärkungspakt stellt dabei einen Baustein neben der strukturellen Aufstockung des GFG um 300 Mio. € und der Abschaffung der Befrachtung des kommunalen Finanzausgleichs zur Konsolidierung des Landeshaushalts um 166,2 Mio. € dar.
Auch die Wiederbeteiligung in Höhe eines Viersiebtelanteils an der Grunderwerbssteuer nach Abschaffung durch die Vorgängerregierung bedeutet eine Verbesserung gegenüber der Situation der Jahre 2006 und folgende. Zu begrüßen ist, dass diese Beteiligung auch für die Anhebung des Hebesatzes gilt.