Der Klimawandel stellt Städte und Gemeinden vor zahlreiche Herausforderungen. Dem urbanen Grün kommt auf dem Weg zu einer klimaresilienten Stadt eine wesentliche Bedeutung zu. Das Verwaltungsgericht Minden bestätigte eine Ordnungsverfügung einer Gemeinde zur Beseitigung eines Schottergartens. Die Verfügung, den Schotter nebst Unterlage zu beseitigen und die Fläche zu begrünen oder zu bepflanzen, bezieht sich auf Paragrafen der Landesbauordnung NRW. Demnach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Gericht stellte fest, dass die nicht überbauten Grundstücksflächen nicht begrünt oder bepflanzt sind. Dabei muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht. Eine flächenhafte Ausdehnung von Baumkronen und sonstigem Blattgrün im Luftraum, etwa von Wein auf erhöhten Rankhilfen, ist nicht ausreichend.
Da ein Bewuchs erforderlich ist, folgt zugleich, dass auch das Auslegen von Kunstrasen keine Begrünung im Sinne der Bauordnung darstellt. Zur ökologischen Verbesserung vermögen Kleinstanpflanzungen kaum beizutragen, geschotterte Flächen, insbesondere solche mit unterliegendem Fließ, verhindern sogar weitgehend den Bodenkontakt. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehlt jedenfalls dann, wenn sich eine substanzielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Vorgartens, als sogenannter Schottergarten darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen, gleicher oder verschiedener Körnung, besteht, hinter deren Massivität der – so überhaupt vorhandene – Bewuchs zurücktritt.
Auch die gesetzte Frist zur Erfüllung des Rückbaus wurde von der Bauaufsicht hinreichend bestimmt. Der Passus in der Ordnungsverfügung „spätestens in der 1. Pflanzperiode nach Bestandskraft dieser Verfügung“ bezieht sich auch auf das Abtragen des aufgebrachten Schotters mit Unterlage. Denn dieses ist für eine Begrünung nach den vorstehenden Ausführungen unabdingbar. Damit gibt die zeitliche Begrenzung für die Begrünung oder Bepflanzung des Grundstücks auch die zeitliche Begrenzung für die hierfür erforderlichen Vorarbeiten vor.
Die von der Kammer zugelassene Berufung gegen das vorstehende Urteil wurde nicht eingelegt, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Das ausführliche Urteil findet sich hier: Verwaltungsgericht Minden, v. 27.07.2023, 1 K 6952/21
Basis für die Rechtsauslegung bot das Oberverwaltungsgerichtsurteil aus Lüneburg:
OVG Niedersachsen Beschl. v. 17.01.2023, 1 LA 20/22