Während einer Wahlperiode ändert sich die Zusammensetzung der Fraktion durch Ein-, Aus- und Übertritte einzelner Ratsmitglieder. Dabei taucht die Frage auf, ob die zu Beginn der Wahlperiode auf Basis der Fraktionsstärken gebildeten Ausschüsse entsprechend angepasst werden müssen. In der Rechtsprechung wird dafür der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit als Bezugspunkt herangezogen.
Demnach müssen Veränderungen der Kräftekonstellationen in der Zusammensetzung des Rates/Kreistags während einer Wahlperiode grundsätzlich durch eine Anpassung der Ausschussbesetzungen nachvollzogen werden. Grundsätzlich heißt dabei, wenn die Veränderungen wesentlich sind. Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einem Beschluss im Januar 2020 einige wesentliche Gründe angeführt.
Wenn beispielsweise eine durch den personellen Wechsel entstandene große Gruppe von der Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen ist. Oder, wenn eine Fraktion im Ausschuss eine absolute Mehrheit hat, diese aber in der Vertretung Rat/Kreistag aufgrund des Wechsels nicht mehr innehat. Oder, dass Fraktionen, die im Rat/Kreistag weniger stark vertreten sind, mehr Ausschusssitze erhalten als Fraktionen, die im Rat mit einem größeren Stimmenanteil vertreten sind bzw. wenn eine Fraktion im Ausschuss anders als im Rat/Kreistag über die Hälfte der Sitze verfügt. Als eine wesentliche Änderung wird vom Gericht auch der Zusammenschluss zweier Ratsmitglieder zu einer neuen Fraktion im Rat gesehen. Sind die Gründe nicht wesentlich, müssen Veränderungen mit Rücksicht auf die Funktionsfähigkeit der Ausschüsse und die Effektivität der Gremienarbeit nicht vorgenommen werden.