Die Kommunalverfassungen der Länder enthalten unterschiedlich detaillierte Bestimmungen zu Voraussetzungen, Status und Rechten der Fraktionen der Vertretungskörperschaften. Anders als in NRW enthalten die bayerische Gemeinde- und Kreisordnung keine ausdrückliche Regelung zu den Fraktionen. Sie sind Gegenstand von Geschäftsordnungen der Vertretungskörperschaften. Das VG München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in der Geschäftsordnung eines Kreistages den Fraktionen abweichend von der Benennung einer Person für den Vorsitz sowie den stellvertretenden Vorsitz die Möglichkeit eröffnet werden darf, ein männliches und ein weibliches Fraktionsmitglied für den Vorsitz sowie den stellvertretenden Vorsitz zu benennen.
Hiergegen wandte sich die ausschließlich aus männlichen Mitgliedern bestehende AfD Fraktion und machte geltend, die in der Geschäftsordnung vorgesehene Beschränkung auf eine geschlechtsparitätische Doppelspitze führe für sie zu Wettbewerbsnachteilen, da sie keine solche Doppelspitze installieren könne.
Das VG München führte dazu aus, dass die Entscheidung für eine geschlechtsparitätische Doppelspitze im Rahmen der LKrO Bay eingeräumten Geschäftsordnungsautonomie vor dem Hintergrund des Selbstorganisationsrechts des Kreistags nicht zu beanstanden sei. Die Vorgabe der Geschlechtsparität verletze nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vielmehr unterstütze diese Regelung mit Blick auf Artikel 3 des Grundgesetzes den abgeleiteten Handlungsauftrag des Staates zur Förderung der Gleichberechtigung.