Nach der Gemeindeordnung NRW ist Fraktionen und Gruppen Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung aus Haushaltsmitteln zu gewähren. Die Höhe der Zuwendungen ist gesetzlich nicht geregelt.
Sreit um Staffelung bei Fraktionszuwendungen
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses zur Regelung der Zuwendungen an die Fraktionen. Aufgrund der in dem Ratsbeschluss festgelegten Staffelung anhand der Fraktionsgröße und der darin festgelegten Personalkostenzuwendungen erhält die klagende Fraktion 9.500 Euro weniger an Personalkostenzuwendungen als die um ein Ratsmitglied größere Fraktion.
Der Rat der beklagten Gemeinde umfasst insgesamt 44 Ratsmitglieder mit sechs Ratsfraktionen: drei Fraktionen mit jeweils zwei Mitgliedern, die Klägerin mit zehn Mitgliedern, eine Fraktion mit elf Mitgliedern und eine weitere Fraktion mit 15 Mitgliedern.
Verteilungsregelung muss allgemeinem Gleichheitssatz genügen
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Rat das ihm eingeräumte Ermessen nur dann rechtmäßig ausübt, wenn die Verteilungsregelungen über die Zuwendungen an Fraktionen dem allgemeinen Gleichheitssatz genügen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu behandeln.
Der Grundsatz verbietet es nicht, so das Gericht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine solche Differenzierung ist sachgerecht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder Gruppen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert.
Nicht nur die Kosten für Papier, Porto, Telefon und Ähnliches (Sachaufwand), sondern auch der Zeitbedarf einer angestellten Geschäftsführungskraft bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen durch Erstellung und Übermitteln schriftlicher Beratungsvorlagen, Einladungen usw. steigt und sinkt – vorbehaltlich eines größenunabhängigen fixen Bedarfs – in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren ist.
Staffelungsmodell der Beklagten verstößt gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Das Modell der Fraktionszuwendungen in Schwerte beruht auf vier Komponenten: Sachmittel, ein mitgliederunabhängiger monatlicher Sockelbetrag von 175 Euro (2.100 Euro jährlich), eine monatliche Pro-Kopf-Pauschale in Höhe von 25 Euro (300 Euro jährlich) und eine Personalkostenzuwendung, gestaffelt nach der Fraktionsgröße. Diese sind isoliert betrachtet beziehungsweise in der Kombination Sockelbetrag und Pro-Kopf-Pauschale vom Ansatz her nicht zu beanstanden.
Jedoch verstößt die vorgenommene Abstufung zwischen Fraktionen mit zehn und Fraktionen mit elf Mitgliedern zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten der nächstgrößeren Fraktion gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Einen vernünftigen, sich aus der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund für diese Vorgehensweise und die damit einhergehende stärkere finanzielle Belastung kleiner und mittlerer Fraktionen im Vergleich zur nächstgrößeren Fraktion vermochte die beklagte Gemeinde nicht zu benennen.
In der mündlichen Verhandlung hat sie vielmehr selbst eingeräumt, im Nachhinein habe die Differenz in den Abzügen nicht mehr geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kam zu der Überzeugung, dass die Fraktionszuwendungen neu geregelt werden müssen.
Fraktionszuwendungen nach Urteil neu geregelt
Der Rat beschloss daraufhin, das jede Fraktion einen Sockelbetrag von 12.000 Euro im Jahr sowie einen jährlichen Pro-Kopf-Betrag in Höhe von 1.700 Euro erhält. In dieser Höhe bewegt sich auch die jährliche Zuwendung für fraktionslose Ratsmitglieder. Die Beträge werden dynamisch in Höhe der Inflationsrate angepasst. Die Regelung gilt bis zum Ende der Wahlperiode im Herbst 2025.