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Aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ stellt der Bund den Ländern Finanzmittel zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen zur Verfügung. Die Verteilung berücksichtigt je zu einem Drittel die Einwohnerzahl, die Arbeitslosenzahl und die Höhe der Kassenkreditbestände der Länder und Kommunen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts sind die Teilkriterien Anzahl der Arbeitslosen, Anzahl der Einwohner und Höhe der Kassenkreditbestände verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verstoßen auch nicht gegen das Gebot der föderativen Gleichbehandlung.

Nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG kann der Bund, soweit ihm Gesetzgebungsbefugnisse zustehen, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet erforderlich sind. Die Arten der zu fördernden Investitionen sind insofern auf das Förderungsziel „Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet“ ausgerichtet und betreffen bestimmte herausgehobene Investitionsbereiche, in denen dieses Ziel mit finanzieller Hilfe des Bundes erreicht werden soll.

Ob der Bundesgesetzgeber die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen einhält, unterliegt nur einer eingeschränkten, am Willkürmaßstab ausgerichteten verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

So ist das Abstellen auf die Anzahl der Arbeitslosen bei der Verteilung der Investitionshilfen auf die Länder zur Abbildung von Strukturschwäche geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Anzahl der Einwohner. Höhere Einwohnerzahlen erforderten objektiv mehr Infrastruktur und dementsprechend höhere Investitionssummen. Es ist ebenfalls nicht sachwidrig, die Verteilung der Finanzhilfen zu einem weiteren Drittel nach der Summe der Kassenkredite der Länder und Kommunen vorzunehmen. Das Kriterium der Kassenkredite ist zur Abbildung von Strukturschwäche oder Investitionsbedarf nicht ungeeignet. Im Gegensatz zu Haushaltskrediten, die ausschließlich die Finanzierung von Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sowie die Umschuldung zum Zweck haben dürfen, dienen Kassenkredite der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft und sollen solche Defizite in der Kasse ausgleichen, die sich vorübergehend dadurch ergeben, dass Einzahlungen hinter Auszahlungen zurückbleiben. Ein hoher Bestand an Kassenkrediten zeigt somit an, dass laufende Ausgaben teils kreditär finanziert werden.

Die Finanzhilfen verstoßen auch nicht gegen das Gebot der föderativen Gleichbehandlung. Dieses im Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angelegte Gebot dient nicht dazu, in der Verfassung unmittelbar angelegte Differenzierungen zu nivellieren. Es verbietet somit keine Differenzierungen. Diese stellen keine am Gebot der föderativen Gleichbehandlung zu messende Ungleichbehandlung dar.

BVerfG, Beschluss vom 29. November 2023, 2 BvF 1/18