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OVG: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Kitaplatzes

Der Stadt Münster wurde zu Recht ein Zwangsgeld von 2.500,- Euro durch das VG Münster zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht.

Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt im Oktober 2023 aufgegeben, einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen - ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen. Der Platz soll in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar sein. Den weiterreichenden Eilantrag mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung - hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle - zur Verfügung zu stellen lehnte das VG ab. Das Beschwerdeverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht noch anhängig. Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim Verwaltungsgericht, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte.

Das OVG führte dazu aus, dass die Stadt der ihr auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich muss die Stadt alle ihr zur Verfügung stehenden - ggf. auch überobligatorischen - Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen. Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie "über zu wenig einsatzbereites Personal" verfüge und "dieses Personal auch nicht rekrutieren" könne, selbst "wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür" einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: OVG 12 E 832/23 (I. Instanz: VG Münster 6 M 23/23)