Zum Hauptinhalt der Seite springen

Der Rat der Stadt Bochum ist verpflichtet, die Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu bilden. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster Anfang März im Eilverfahren entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert.

Worum es geht

Nach den Kommunalwahlen beschloss der Rat der Stadt Bochum am 20.11.2025 Ausschüsse mit 15 Sitzen zu bilden. Die Verteilung von 15 Sitzen auf die Ratsfraktionen führte dazu, dass kleinere Fraktionen keinen Sitz erhielten. Das Problem: Gleichzeitig bekamen die Fraktionen von CDU und SPD insgesamt acht Sitze und damit im Ausschuss - anders als im Rat - die absolute Mehrheit. Dass kleine Fraktionen oder Gruppen in einem Ausschuss nicht vertreten sind, ist für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der gewählten Ausschussgröße und der hierdurch bedingten Sitzverteilung ist aber in Bochum bei der Ausschussbildung der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht gewahrt geblieben. 

Wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Rat müssen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung sieht das Gericht als nicht gegeben. Durch eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder auf beispielsweise 17 könnte eine Ausschussbesetzung erreicht werden, die auf der einen Seite stabile Mehrheiten ermöglicht und auf der anderen Seite dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Rechnung trägt. Ob daneben auch andere Ausschussgrößen möglich sind, um beide Prinzipien zu einem Ausgleich zu bringen, liegt im Ermessensspielraum des Rates.  

Zum Urteil

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass die Bildung und Besetzung der Ratsausschüsse nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit erfolgen muss und wesentliche Abweichungen von den Stärkeverhältnissen im Plenum ohne rechtfertigenden Grund unzulässig sind.

Nach Auffassung des Gerichts verlangt das Grundgesetz im Artikel 28 Absatz 1 S. 2 , dass die Zusammensetzung der Ausschüsse grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums der Gemeindevertretung darstellt. Ein ideales, mathematisch exaktes Abbild ist jedoch nicht erforderlich und rechtlich nicht zu fordern. Wesentliche Abweichungen – etwa wenn Fraktionen im Ausschuss eine absolute Mehrheit erhalten, die ihnen im Plenum nicht zusteht, oder wenn sich die Rangfolge der Fraktionen verschiebt – sind nur zulässig, wenn sie durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere die Funktionsfähigkeit der Gremien, gerechtfertigt werden können. 

Dabei steht die Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse im Organisationsermessen des Rates. Dieses Ermessen hat sich an dem sachlichen Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiver Ausschussarbeit auszurichten. Es wird begrenzt durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit und das Willkürverbot. Maßgeblich für die Spiegelbildlichkeit ist das Stärkeverhältnis der zur Wahl angetretenen politischen Kräfte, nicht nachträgliche Koalitionsbildungen. 

Im konkreten Fall lag eine wesentliche, nicht gerechtfertigte Abweichung vor, da die Ausschussgröße von 15 Sitzen zu einer absoluten Mehrheit zweier Fraktionen führte, die im Plenum nicht besteht. Eine moderate Erhöhung der Ausschussgröße könnte beide Prinzipien – Spiegelbildlichkeit und Funktionsfähigkeit – wahren. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die aufgrund des Beschlusses vom 20. November 2025 mit 15 Sitzen gebildeten Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.

OVG Münster (15. Senat), Beschluss vom 05.03.2026 – 15 B 1430/25

Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.12.2025 –  15L234325 15 L 2343/25