Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg bestätigte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, dass sich mit der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit von Schottergärten befasste. Demnach kann die kommunale Bauaufsichtsbehörde einschreiten, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken den Anforderungen des § 9 Abs. 2 der niedersächsischen Bauordnung nicht genügten. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Beseitigungsverfügung der Stadt Diepholz
Nach Ansicht der Richter*innen handele es sich bei den Beeten der klagenden Grundstückeigentümer*innen nicht um Grünflächen, die durch nicht übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt würden, sondern um Kiesbeete, in die vereinzelt Koniferen und Sträucher sowie Bodendecker eingepflanzt seien. Grünflächen aber würden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der „grüne Charakter“. Dies schließe Steinelemente nicht aus, wenn sie nach dem Gesamtbild nur untergeordnete Bedeutung hätten, was eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich mache.
Mit dem Entscheid ließen die OVG-Richter*innen die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom 12.1.2022 nicht zu. Der Beschluss ist unanfechtbar. In Niedersachsen sind Schottergärten seit 2012 nicht mehr erlaubt.
Rechtslage in NRW
In Nordrhein-Westfalen sind neue Stein- und Schottergärten in einzelnen Städten und Stadtteilen tabu. Auch hier verbietet die Bauordnung des Landes (BauO NRW) die Versiegelung oder das Anlegen von Schottergärten auf nicht überbauten Flächen von Grundstücken (§ 8, Absatz 1). Bekieste oder geschotterte Flächen (z.B. im straßenseitigen Bereich vor Gebäuden) genügen diesen Anforderungen nicht. Was mit bestehende Steingärten passieren soll, regelt das Gesetz aber ebenfalls bislang noch nicht.
Nach der jetzigen Gesetzeslage fehle eine Grundlage, auf der die Kommunen agieren können, klagt Peter Queitsch vom Städte- und Gemeindebund NRW über das derzeitige Dilemma. "Die Städte und Gemeinden brauchen ein Instrument an die Hand, mit denen sie Steingärten konkret und rechtssicher durch örtliche Gestaltungssatzungen verbieten können, wenn sie dieses möchten." Die schwarz-grüne NRW-Landesregierung will das bereits bestehende Verbot der Schottergärten noch einmal nachschärfen. Das kündigte NRW-Kommunalministerin Ina Scharrenbach (CDU) im Sommer 2022 an.