Neue Steuerhöchstbeträge für Parteispenden
Die Sätze haben sich Anfang 2026 verdoppelt.
Zuwendungen an Parteien sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Steuer absetzbar. Dies gilt für Spenden genauso wie für Beiträge von Mandatsträger*innen oder Mitgliedsbeiträge.
Das EStG gilt grundsätzlich für alle natürlichen Personen, die in Deutschland wohnen oder hier Einkünfte erzielen.
Verdopplung der steuerlich absetzbaren Höchstbeträge für Parteispenden
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden zum 1.1.2026 die Paragraphen §§ 10b Abs. 2 Satz 1 und 34g Satz 2 des Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst. Die Höchstbeträge für die steuerliche Berücksichtigung von Parteispenden haben sich jeweils verdoppelt. Die Anhebung dient laut Gesetzgeber der Inflationsbereinigung sowie der Stärkung der Demokratie und der Stellung der politischen Parteien als wichtige Organe der Verfassung.
Davor waren die die Höchstbeträge des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien seit fast zwei Jahrzehnten nicht erhöht worden. Die letzte Anhebung erfolgte zum 1. Januar 2007.
Was nun gilt
Nach § 34g EStG wird die zu zahlende Einkommensteuer durch die Zuwendung an die Partei reduziert. Die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, höchstens 1.650 Euro (bisher 825 Euro) im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens 3.300 Euro (bisher 1.650 Euro).
Soweit entsprechende Zuwendungen diesen Höchstbetrag übersteigen, können die verbleibenden Zuwendungen nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden. Der hier geltende Höchstbetrag ist auf 3.300 EUR (bisher 1.650 Euro) angehoben, bei Zusammenveranlagung sind es 6.600 EUR (bisher 3.300 Euro).
Beispiel 1:
Eine Spende von 200 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 100 Euro (§34g EStG).
Beispiel 2:
Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 240 Euro (= Summe der Zuwendung 740 Euro) reduzieren die Steuerlast um 370 Euro (§34g EStG).
Beispiel 3:
Bei einer Zuwendung von insgesamt 7.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300) (§34g EStG). Weitere 3.300 Euro senken das zu versteuernde Einkommen (§10b EStG). Die restlichen 400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.
Beispiel 4:
Bei einer Zuwendung von 15.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 6.600 Euro eine Reduktion der Steuer um 3.300 Euro (= 50% von 6.600) (§34g EStG). Dann senken die nächsten 6.600 Euro das zu versteuernde Einkommen (§10b EStG). Die restlichen 1.800 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.