Klarheit bei zusätzlichen Aufwandsentschädigungen und Fahrkosten
In der Vergangenheit gab es immer wieder Fragen zur Umsetzung der §§ 7 und 8 der Entschädigungsverordnung NRW. Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen sorgt nun mit einer Auslegung für Klarheit in Sachen "Aufwandsentschädigungen bei mehreren Ämtern" und "Fahrkostenerstattung".
Gewährung von zusätzlichen Aufwandsentschädigungen bei Zusammentreffen mehrerer „Ämter“ i.S.d. § 7 Abs. 2 EntschVO NRW
Der in § 7 Abs. 2 EntschVO NRW verwendete Begriff der „Ämter“ ist laut Ministerium im Sinne der jeweils wahrgenommenen Funktionen zu verstehen. Mehrere zusätzliche Aufwandsentschädigungen können daher nebeneinander gewährt werden, sofern die Voraussetzungen verschiedener Entschädigungstatbestände erfüllt sind. Darauf, ob kumulierte Funktionen auf einem oder verschiedenen „Mandaten“ beruhen (e.g. Ratsmandat und Bezirksvertretungsmandat), kommt es in diesem Fall nicht an.
Zur Begründung:
- Nach einer früheren Rechtslage enthielt die Entschädigungsverordnung NRW eine Sonderregelung für die Kombination der Funktion eines Stellvertreters des Hauptverwaltungsbeamten mit jener eines (stellvertretenden) Fraktionsvorsitzenden. Hierfür wurde lediglich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung gewährt, also die Kumulation ausgeschlossen. Diese Regelung ist in die geltende Entschädigungsverordnung jedoch nicht übernommen worden.
- Entscheidend aus Sicht des Ministeriums ist zudem die gesetzliche Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 GO NRW. Die Gemeindeordnung sieht zusätzliche Aufwandsentschädigungen für die dort genannten Funktionen vor und verwendet hierbei die Konjunktion „und“, ohne einen Ausschluss für das Zusammentreffen mehrerer Funktionen anzuordnen. Die einzelnen Entschädigungstatbestände werden vielmehr gleichrangig nebeneinander geregelt. Eine Verordnungsregelung, welche einzelne der gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Aufwandsentschädigungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vollständig ausschlösse, wäre damit gesetzeswidrig.
Fahrkostenerstattung gemäß § 8 Satz 1 EntschVO NRW
Für die Erstattung von Fahrkosten nach § 8 Satz 1 EntschVO NRW bedarf es laut Ministerium keiner Regelung in der Hauptsatzung.
Zur Begründung:
- § 8 Satz 1 EntschVO NRW ordnet für die Erstattung von Fahrkosten der dort genannten Personen die Anwendung des Landesreisekostengesetzes an. Dass es sich hierbei um die Fahrkosten anlässlich von entschädigungsfähigen Sitzungen handelt, wird in Zusammenschau mit § 8 Satz 2 EntschVO deutlich. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den hierzu veröffentlichten Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass die Erstattung dieser mandatsbezogenen Fahrkosten von einer Regelung in der Hauptsatzung abhängig sein soll.
- Davon zu unterscheiden sind die in § 8 Satz 3 EntschVO NRW geregelten Fälle genehmigter Dienstreisen sowie weiterer im Zusammenhang mit dem Mandat stehender Auslagen (z.B. Übernachtungsgelder). Nur für diese Fälle, die über den gewöhnlichen Sitzungsbetrieb vor Ort hinausgehen, setzt die Entschädigungsverordnung eine Regelung in der Hauptsatzung voraus.
In unserem Mitgliederbereich findet ihr die komplette Erläuterung:
Zur Auslegung der §§ 7 und 8 Entschädigungsverordnung NRW, MHKDB