Das Sozialgericht Detmold hatte zuvor bereits die Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung bei der Betragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung für rechtswidrig eingestuft.
Kein Arbeitseinkommen
Die Aufwandsentschädigung von Ratsmitgliedern ist nicht als Arbeitseinkommen bei den beitragspflichtigen Einnahmen zu berücksichtigen. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts für die Berücksichtigung von Arbeitseinkommen bei der Betragsbemessung, ob die Tätigkeit als Ratsmitglied als selbständige Tätigkeit zu werten ist. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind in der Regel dann anzunehmen, wenn der Erwerbstätige mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig auf eigene Rechnung und Gefahr am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Keine selbstständige Tätigkeit
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Tätigkeit im Rat nicht als selbstständige Tätigkeit i.S. des §15 SGB IV zu werten. Damit gibt es mehrere Entscheidungen zur Frage der sozialversicherungs- bzw. krankenversicherungspflicht beim Bezug von Aufwandsentschädigungen. Die Richter gaben den klagenden Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert seien.
Die Aufwandsentschädigung ist auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung der Versteuerung unterliege und dementsprechend auch Beitragspflichtig wäre. Es ist schlicht nicht sachgerecht die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter - um einen Auslagenersatz.