Gehwegparken ist in der Regel absolut und überall verboten. Außer an Stellen, wo es explizit erlaubt ist. Viele Städte dulden es trotzdem, mit dem Verweis auf „Parkdruck“. In der Zeitschrift für Verkehrsrecht wird nun festgestellt, dass ein systematisches Weggucken illegal ist. Zuständig für das Ahnden von Falschparken sind die Ordnungsämter der Kommunen. Viele Städte kümmert das jedoch nicht. Sie weisen ihre Ordnungsämter an, illegales Gehwegparken nicht zu verfolgen, wenn noch ein Rest zum Gehen bleibt, welcher uneinheitlich und willkürlich festgesetzt wird.
Manchmal beträgt dieser 1,50 Meter, mal 1,20 Meter und in Münster sogar nur mit ein Meter. Dürfen die Städte das? Diese Frage hat jetzt der Kölner Jurist Jonas Höltig in der „Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht“ gestellt und klar beantwortet: „Kommunale Dienstanweisungen, die das Gehwegparken grundsätzlich dulden, sofern bestimmte Restgehwegbreiten verbleiben, sind rechtswidrig.“