Nach Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg will auch NRW einen appellativen Passus zur Geschlechterparität im Kommunalwahlgesetz aufnehmen.
„Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.“, so der neue Absatz im Kommunalwahlgesetz. Mit dem zweiten Satz wird zugleich der appellative Charakter der Regelung deutlich.
Verpflichtende Regelungen zur Geschlechterparität könnten bestehenden Verfassungsnormen wie Parteienfreiheit (Art. 21 GG), Wahlvorschlagsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und Chancengleichheit (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG) widersprechen.
Aktuell ist nicht einmal jeder dritte Sitz in Rat oder Kreistag weiblich besetzt. Dabei ist die Situation in Großstädten mit 35% etwas besser als in eher ländlich geprägten Gemeinden mit 27%.
Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes Drucksache 18/7788 17.01.2024 54 S.