Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter, der sich als Ratsherr kommunalpolitisch engagiert, hat keinen Anspruch auf die Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Die Gemeindeordnung des Landes gewähre eine Anrechnung nur Mandatsträgern mit Kernarbeitszeit und flexibler Arbeitszeit und keine im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst. Der Kläger berief sich auf eine in der Gemeindeordnung im § 44 Abs. 2 Satz 4 verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten auch statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes NRW war erfolgreich. Demnach könnten Beamte sich zwar grundsätzlich auf den §44 GO NRW berufen. Die Norm gewähre eine Anrechnung jedoch nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können. Das sei für im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst Tätige nicht der Fall. Sie verrichteten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit bestehe kein (flexibler) Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit.
Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens hätte zur Folge, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird. Damit zugleich stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist.