Zum Hauptinhalt der Seite springen

Bei der strittigen Frage nach der Gewährung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzungen von Gruppen vertritt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Auffassung, dass es nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich ist, durch die Hauptsatzung die Zahlung von Sitzungsgeldern oder vergleichbaren Leistungen für Gruppensitzungen vorzusehen. 

Zur Begründung: 

  • Sitzungsgelder stellen eine Form der pauschalen Aufwandsentschädigung dar und sind in § 2 Abs. 3 S. 2 (i.V.m. § 3 Abs. 2) Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) abschließend geregelt. Dass Gruppensitzungen dort – anders als Fraktionssitzungen – nicht berücksichtigt werden, ist als bewusste Entscheidung des Normgebers zu verstehen. Hieraus folgt eine Sperrwirkung, die es den Kommunen verwehrt, durch Regelungen in der Hauptsatzung eigenständig entsprechende Ansprüche zu begründen.
  • Diese Wertung wird durch § 45 Abs. 3 GO NRW (i.V.m. § 30 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)) bestätigt. Danach werden die Vorschriften über Aufwandsentschädigungen ausdrücklich auf Fraktionssitzungen erstreckt, nicht jedoch auf Gruppensitzungen. Die darin zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen Fraktionen und Gruppen ist laut Ministerium als gewollt anzusehen und für die kommunale Praxis verbindlich.
  • Auch § 45 Abs. 2 GO NRW (i.V.m. § 30 KrO NRW) eröffnet keine Möglichkeit, Sitzungsgelder oder vergleichbare Leistungen für Gruppensitzungen einzuführen. Die dort geregelte Befugnis zur Gewährung „sonstiger Leistungen“ bezieht sich ausschließlich auf Leistungen, die ihrer Art nach nicht bereits spezialgesetzlich geregelt sind. Da Sitzungsgelder als Aufwandsentschädigungen bereits normativ erfasst sind, scheidet eine Heranziehung dieser Vorschrift aus. 

In unserem Mitgliederbereich findet ihr die komplette Erläuterung:

Zulässigkeit der Gewährung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an Sitzung von Gruppen, MHKDB