Ausgangslage
Wie unser Straßenverkehr organisiert ist, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO), welche auf dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) basiert, festgelegt. In §3 Abs. 3 StVO heißt es: „Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h (…)“.
Daraus ergibt sich die aktuelle Rechtslage, dass nur unter bestimmten Bedingungen von Tempo 50 abgewichen werden darf.
Abschnittsweises Tempo 30
Aktuell ist es auf Hauptverkehrsstraßen nur möglich, Tempo 30 abschnittsweise unter besonderen Voraussetzungen anzuordnen. Dazu gehören nachgewiesene Unfallschwerpunkte oder Maßnahmen zur Lärm- oder Feinstaubreduktion. Jedoch müssen diese Maßnahmen aufwändig begründet und die Gründe z.B. durch Gutachten nachgewiesen werden. Eine allgemeine subjektive Wahrnehmung von Gefahr ist in diesem Fall nicht ausreichend.
Darüber hinaus ist es möglich, Tempo 30 abschnittsweise vor Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Altenheimen, Pflegeheimen und Krankenhäusern einzurichten. Dies wird mit der gehäuften Teilnahme von vulnerablen und besonders zu schützenden Gruppen am Verkehrsgeschehen begründet.
Tempo-30-Zonen
Flächendeckendes Tempo 30 in sogenannten Tempo-30-Zonen ist aktuell nur in begrenzten Gebieten, in der Regel in Wohngebieten, möglich. Sie dürfen nur aus Gemeindestraßen bestehen. Eine Tempo-30-Zone ist also nicht auf Kreis-, Landes- oder Bundesfernstraßen möglich. Eine weitere Einschränkung sind klare Vorgaben, denen Tempo-30-Zonen unterliegen. So ist es dort nicht möglich, eine eigene Radwegeinfrastruktur anzulegen. Auch andere den Verkehr steuernde Maßnahmen wie Ampeln sind in Tempo-30-Zonen nicht vorgesehen.Tempo 30 in bestimmten Straßenabschnitten ist daher nicht mit flächendeckenden Tempo-30-Zonen zu verwechseln.
Aussicht
Aus Grüner Perspektive ist diese rechtliche Situation nicht zufriedenstellend. So wurde Koalitionsvertrag auf Landesebene folgende Formulierung vereinbart: „Wir werden uns im Rahmen der Novellierung der Straßenverkehrsordnung dafür einsetzen, dass Kommunen mehr Handlungsfreiheit zur Steigerung der Verkehrssicherheit und der Aufenthaltsqualität erhalten.“ Auch im Bund gibt es konkrete Bestrebungen, eine Änderung der StVO und sogar des StVG umzusetzen, um Tempo 30 weitergehend zu ermöglichen.
Zudem haben sich verschiedene Interessengemeinschaften gebildet, um das Straßenverkehrsrecht zu ändern.
Unter anderem die Initiative „Lebenswerte Städte und Gemeinden durch angepasste Geschwindigkeiten“, die fordert, dass den Kommunen mehr Freiheit ermöglicht wird, über die Einführung von Tempo 30 selbst zu entscheiden. Dieser Forderung haben sich inzwischen über 400 Städte, Kreise und Gemeinden angeschlossen und das völlig unabhängig von der Parteizugehörigkeit der Hauptverwaltungsbeamt*innen oder den politischen Mehrheiten.
Musteranträge
Um Euch bei der Einführung von Tempo 30 zu helfen und den Druck auf den Bundesverkehrsminister zu erhöhen, findet ihr hier Musteranträge für Eure kommunalen Gremien.