Das Ministerium für Finanzen NRW hat die steuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen neu geregelt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten höhere Steuerfreibeträge. Damit wurde der alte Erlass aus dem Jahr 2013 ausser Kraft gesetzt. Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz der Einkommenssteuer.
Ein Steuerabzug wird bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorgenommen. Die bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Steuerschuld aus pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgeldern entsteht erst mit Überschreitung bestehender Höchstgrenzen. Die Steuerfreibeträge richten sich nach der Größe der jeweiligen Kommune. Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen.