Silvesterfeuerwerk: Debatte gewinnt an Dynamik
Neues Rechtsgutachten der DUH zu Feuerwerksverbotszonen
Zum Jahreswechsel 2024/25 wurden in Deutschland fast zwei Millionen Euro für Silvesterfeuerwerk ausgegeben – ein Rekordwert. Für den kommenden Jahreswechsel 2025/26 rechnet die Branche sogar mit einem weiteren Umsatzanstieg.
Gleichzeitig zeigt sich jedoch ein gegenläufiger Trend in der öffentlichen Meinung: Laut aktuellen Umfragen spricht sich inzwischen mehr als die Hälfte der Bevölkerung für ein bundesweites Böllerverbot aus. Ärztevertreter*innen, Polizist*innen, das Deutsche Kinderhilfswerk sowie Umwelt- und Tierschutzorganisationen fordern seit Jahren ein generelles Verbot von Böllern und Raketen. Millionen Menschen unterstützen außerdem mit ihrer Unterschrift Petitionen für ein Verbot von privatem Feuerwerk.
Debatte gewinnt an Dynamik
In dieser Gemengelage aus Befürwortern und Gegnern entflammt die Debatte um das Silvesterfeuerwerk jedes Jahr aufs Neue. Feuerwerk ist mit erheblichen Belastungen für Mensch, Umwelt und Tiere verbunden. Zum Jahreswechsel kommt es regelmäßig zu schweren Verletzungen - häufig auch bei Unbeteiligten, Jugendlichen oder Kindern. Einsatzkräfte werden angegriffen, Notaufnahmen geraten an ihre Belastungsgrenzen.
Zudem führt privates Feuerwerk kurzfristig zu einer erheblichen Feinstaubbelastung; bei der Verbrennung werden zahlreiche, teils giftige Stoffe freigesetzt. Der zurückbleibende Müll bindet erhebliche Ressourcen bei Stadtreinigung und Ordnungsdiensten, und auch die Zahl der Brände steigt an Silvester regelmäßig an. Haustiere und Wildtiere werden durch die Explosionen verschreckt: Vögel verlieren oft über Stunden hinweg sichere Ruheplätze und fliegen nicht selten bis zur völligen Erschöpfung umher.
Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass in vielen Kommunen immer wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit privaten Feuerwerks sowie nach möglichen Verboten gestellt wird.
Wie sieht es rechtlich aus?
Allgemein wird zwischen Ganzjahresfeuerwerk wie Wunderkerzen (Kategorie F1) und Silvesterfeuerwerk der Kategorie F2, zu der Raketen und Böller gehören, unterschieden. Letzteres darf nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist grundsätzlich verboten.
In der Sprengstoffverordnung (1. SprengV) werden darüber hinaus sogennante Verbotszonen geregelt:
§ 24 Sprengstoffverordnung
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände
- der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
- der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben."
Manchen Kommunen gehen diese Regelungen nicht weit genug.
Einrichtung von Verbotszonen
Feuerwerksverbotszonen sind fester Bestandteil städtischer Sicherheitskonzepte zum Jahreswechsel. Sie schützen die Feiernden auf den Straßen und die Anwohnerinnen und Anwohner. Zudem stehen Krankenhäuser, Seniorenheime und historische Gebäude unter besonderem Schutz. Durch die Verbotszonen werden Brände verhindert und der Lärm in den engen Innenstädten gemindert. Außerdem belastet so weniger Feinstaub die Luft.
Viele Städte informieren aktiv darüber, was wo erlaubt ist und welche Sicherheitsmaßnahmen gelten. Dazu gehören vielerorts Verbotszonen für Feuerwerk. Auch mit den Einsatzkräften wird die Lage genau geplant, um Ausschreitungen zu verhindern. Einige Städte setzen zudem auf organsierte Feuerwerk- oder Lasershows an zentralen Plätzen. Dort können alle sicher den bunten Lichterglanz am Himmel verfolgen, ohne sich oder andere durch unsachgemäßes Hantieren mit Feuerwerk in Gefahr zu bringen.
Bisher könnten Einschränkungen insbesondere dort erteilt werden, wo brandgefährliche Gebäude oder Anlagen vorzufinden sind. Deswegen könnten Städte und Gemeinden etwa in ihren historischen Innenstädten Böllerverbote aussprechen
Einige Beispiele für Städte, die bereits Verbotszonen verhängen: Die Stadt München hat das Böllern zum Jahreswechsel in Teilen der Altstadt und in den Umweltzonen des Mittleren Rings verboten. In Düsseldorf wurde die gesamte Altstadt zur böllerfreien Zone erklärt. In Nürnberg wurden Feuerwerkskörper rund um die Burg untersagt. Bochum hat zwei Straßen zur Verbotszone erklärt, nachdem dort in den vergangenen Jahren Polizeikräfte angegriffen worden waren. Bielefeld hat ein Feuerwerksverbot für eine Partymeile am Hauptbahnhof erlassen.
Bundesinitiativen
Seit Jahren wird eine Änderung der Sprengstoffverordnung im Bund diskutiert, passiert ist aber nichts. Die Städte brauchen aber eine Ermächtigungsgrundlage in der Sprengstoffverordnung, um privates Feuerwerk im öffentlichen Raum einfacher zu beschränken.
Auch der Bundesrat hat sich mit zwei Vorschlägen befasst, die Voraussetzungen für ein Böllerverbot zu ändern. Rheinland-Pfalz wollte ein Feuerwerksverbot in der Nähe von Tierheimen ermöglichen (Link zur Drucksache). Noch weiter ging ein Entwurf des Innenausschusses der Länderkammer. Dieser schlug vor, die Beschränkung zu streichen, dass Verbote nur in „dichtbesiedelten“ Gebieten und nur für Feuerwerk „mit ausschließlicher Knallwirkung“ ausgesprochen werden können. Stattdessen sollten Verbote aus Gründen „des Tier-, Natur oder Umweltschutzes, Brandschutzes, Lärmschutzes, Gesundheitsschutzes oder zur Verhinderung sonstiger Störungen der öffentlichen Ordnung“ verhängt werden können.
Neues Gutachten der DUH
Ein Rechtsgutachten der Kanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) aus Oktober 2025 nimmt die Auslegung des §24 der Sprengstoffverordnung genauer in den Blick. Nach dem Kurzgutachten sind Kommunen verpflichtet, besonders brandempfindliche Bereiche zu identifizieren und durch entsprechende Feuerwerksverbotszonen zu schützen. Das Gutachten besagt, dass der erforderliche Sicherheitsabstand von 200 Metern zu brandempfindlichen Gebäuden dazu führt, dass in vielen Städten und Gemeinden großflächige Verbotszonen festgelegt werden müssen. Erfolgt dies nicht, könnten haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen drohen – insbesondere dann, wenn durch Feuerwerk verursachte Brände Menschen verletzen oder sie zu Schaden kommen.
Beispiele für besonders gefährdete Bereiche, bei denen Verbotszonen eingeführt werden müssen, sind laut Gutachten Häuser mit Reetdach oder mit hohem Holzanteil, wie Fachwerkhäuser, Tankstellen, Bauern- und Reiterhöfe samt Scheunen, Wertstoff- und Recyclinghöfe sowie dicht bebaute Altstädte oder Gebäudekomplexe. Um Brände einzudämmen, ist laut Gutachten ein Sicherheitsradius von mindestens 200 Meter einzuhalten. Liegen mehrere dieser Objekte nahe beieinander, müssen Kommunen zusammenhängende Verbotszonen ausweisen – im Einzelfall kann das große Teile des Stadtgebiets betreffen.
Kurzgutachten_Feuerwerksverbot.pdf der Kanzlei Geulen & Klinger im Auftrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH), Oktober 2025
Musterantrag zur Ausweitung von Feuerwerksverbotszonen im GAR-Mitgliederbereich
NRW Grüne fordern neue Regeln für Umgang mit Silvesterfeuerwerk - Pressemitteilung Grüne Fraktion NRW, Dezember 2025