Erste Gerichtsentscheidung zur Abberufung von Ausschussmitgliedern
Gastbeitrag von Wilhelm Achelpöhler, Münster
Mit der Änderung der Gemeindeordnung 2025 kann das Ausschussmitglied auch gegen seinen Willen abberufen werden, wenn das die Fraktion oder Gruppe beschließt. Diese bestimmt dann direkt das neue Ausschussmitglied. Aber gilt das auch, wenn das Ausschussmitglied aus der Fraktion oder Gruppe ausgetreten ist? In seinem Gastbeitrag stellt Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Münster, ein erstes Gerichtsurteil hierzu vor.
Seit Juli 2025 hat der Landtag das Recht der Fraktionen auf Bestimmung von Ausschussmitglieder neu geregelt. Jetzt liegt eine erste Gerichtsentscheidung vor.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden entweder durch Beschluss des Rates bestimmt, wenn sich die Fraktionen und Gruppen über die Zusammensetzung verständigt haben oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vom Rat gewählt. Nach der Wahl der Ausschussmitglieder ist seit 2025 die Ersetzung eines Mitglieds vereinfacht. Bislang konnte die Fraktion oder Gruppe ein Ersatzmitglied nur dann bestimmen, wenn das Ausschussmitglied ausgeschieden ist. Das neue Ausschussmitglied wurde auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, die es nominiert hatte, vom Rat neu gewählt. Sollte ein Ausschussmitglied abberufen werden, dann musste dafür der gesamte Ausschuss aufgelöst und neu gewählt werden musste.
Mit der Änderung der Gemeindeordnung 2025 kann das Ausschussmitglied auch gegen seinen Willen abberufen werden, wenn das die Fraktion oder Gruppe beschließt. Diese bestimmt dann direkt das neue Ausschussmitglied.
Aber gilt das auch, wenn das Ausschussmitglied aus der Fraktion oder Gruppe ausgetreten ist? Zunächst führt ein solcher Austritt nicht zum Verlust des Sitzes im Ausschuss. Aber kann die Fraktion auch ein Ex-Mitglied abberufen? Nach dem Wortlaut bestimmt den Nachfolger die Fraktion oder die Gruppe, „der sie oder er angehört“. Das klingt erst einmal so, dass das Ausschussmitglied der Fraktion angehören muss. Das VG Düsseldorf hat jetzt aber entschieden: Ist das Ausschussmitglied zwischenzeitlich aus der Fraktion oder Gruppe ausgeschieden, besteht das Abberufungsrecht der Fraktion fort, Beschluss vom 02.07.2026 Az.: 1 L 1368/26. Maßgeblich sei, welcher Fraktion oder Gruppe das Ausschussmitglied zum Zeitpunkt seiner Wahl angehört habe. Das Recht zur Abberufung knüpfe an das Recht zur Bestimmung der Ausschussmitglieder an und der Gesetzgeber habe das Ziel der „Sitzungsökonomie“ verfolgt, wollte dem Rat also Aufwand ersparen.
Das ist zweifellos ein sinnvolles Ergebnis, das im Wortlaut freilich nicht ganz zum Ausdruck kommt. Folgt man der Lösung des VG Düsseldorf nicht, dann müsste die Fraktion im Rat – wie früher – beantragen, dass der Ausschuss aufgelöst und neu gewählt wird, was sie wegen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit, wonach die Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen die Verhältnisse im Rat wiederspiegeln müssen, (meist) auch beanspruchen kann.
Das VG Düsseldorf weist auch darauf hin, dass es für die Abberufung von Ausschussmitglieder keiner Begründung bedarf. Um das Ausschussmitglied auszuwechseln muss nur der entsprechende Umbesetzungsantrag gestellt sein.
Zum Autor: Wilhelm Achelpöhler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Münster
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/1_L_1368_26_Beschluss_20260702.html