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Das Ministerium der Finanzen NRW hat die steuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen neu geregelt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 gelten höhere Steuerfreibeträge. Der bisher gültige Erlass vom 01.09.2021 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz der Einkommenssteuer.

Ein Steuerabzug wird bei Auszahlung der Aufwandsentschädigungen nicht vorgenommen. Die bezogene Aufwandsentschädigungen sind von den Mandatsträgern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine Steuerschuld aus pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgeldern entsteht erst mit Überschreitung bestehender Höchstgrenzen. Die Steuerfreibeträge richten sich nach der Größe der jeweiligen Kommune. 

Einzelheiten sind dem Erlass zu entnehmen.

Erlass zur steuerlichen Behandlung der Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen, Ministerium der Finanzen NRW, gültig ab Veranlagungszeitraum 2026