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Das Bundessozialgericht deklariert Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder zum Arbeitseinkommen. Daher unterliegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit der Krankenversicherung eines wohlgemerkt freiwillig versicherten Selbstständigen. Die beklagte Krankenkasse hat die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung des freiwillig versicherten Klägers auf der Grundlage des erlassenen Einkommensteuerbescheides zutreffend unter Berücksichtigung des steuerpflichtigen Anteils der dem Kläger für seine kommunale Mandatstätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder festgesetzt. 

Bei den einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus “sonstiger selbstständiger Arbeit“ eingestuften Entschädigungen handelt es sich um nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinne aus selbständiger Tätigkeit. Sie stellen somit Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 Absatz 1 SGB IV dar. Aufgrund des dort gesetzlich angeordneten Gleichlaufs von Beitrags- und Steuerrecht kommt es nicht darauf an, dass der Kläger insofern keine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausübt. Ebenso wenig steht es der Einstufung als Arbeitseinkommen entgegen, dass das kommunale Mandat ehrenamtlich ausgeübt wird. Für die steuerrechtliche Beurteilung als selbstständige Tätigkeit genügt es dem Bundesfinanzhof, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Hieran knüpft das Sozialversicherungsrecht an. Folglich sind die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit ("Arbeitseinkommen"), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn, hier also dem steuerpflichtigen Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder.

Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist auch nicht wegen einer speziellen Zwecksetzung der Tätigkeit anzunehmen. Der hier relevante steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder hat nicht den Zweck, Mehraufwendungen zu kompensieren oder Auslagen zu ersetzen. Dies geschieht bereits durch den pauschal berechneten Steuerfreibetrag verbunden mit der Möglichkeit, tatsächlich höhere Auslagen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden nachzuweisen. Vielmehr stellt der als Gewinn aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ausgewiesene steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in erster Linie einen Ersatz für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung dar und dient damit grundsätzlich der Deckung des Lebensunterhalts.

Die Ungleichbehandlung freiwillig Versicherter mit Arbeitseinkommen gegenüber Pflichtversicherten mit Arbeitsentgelt findet bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Grund in der Anerkennung einer grundsätzlich geringeren Schutzbedürftigkeit freiwillig Versicherter. Der Gesetzgeber verfügt in diesem Bereich über einen weiten Gestaltungsspielraum.

Bundessozialgericht: B 6a/12 KR 12/24 R

Verfahrensgang:
Sozialgericht Dortmund, S 49 KR 499/20, 20.04.2021
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 5 KR 551/21, 21.03.2024