Der für das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine politische Partei eine*n parteiangehörige*n ehrenamtliche*n Bürgermeister*in auf Grundlage ihrer Satzung auf Zahlung eines Teils der Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag (sog. Amts- bzw. Mandatsträgerbeitrag) gerichtlich in Anspruch nehmen kann. Der BGH bestätigte damit die Auffassung des Landgerichts Halle. Grundlage dafür war eine Klage eines Kreisverbands der CDU auf die Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters.
Der beklagte Bürgermeister war von 1972 bis zu seinem Parteiaustritt im November 2019 Mitglied der CDU. Im Jahr 2015 wurde er zum ehrenamtlichen Bürgermeister einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt gewählt. Zur Bürgermeisterwahl war er nicht als Kandidat der CDU angetreten, sondern als Einzelkandidat.Eine finanzielle oder personelle Unterstützung erhielt er durch den Kreisverband nicht. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhielt er eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 765€. Der Kreisverband erhebt den Anspruch auf Zahlung von Sonderbeiträgen auf der Basis der Finanz- und Beitragsordnung der Landessatzung der CDU Sachsen-Anhalt in Höhe von insgesamt 740,46 € für die Zeit von Januar 2018 bis zum Austritt im November 2019.
Im bisherigen Prozessverlauf hatte das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten vor dem Landgericht hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten aufgrund der Finanz- und Beitragsordnung ein vor den ordentlichen Gerichten einklagbarer Anspruch auf Zahlung eines Teils seiner Aufwandsentschädigung als Sonderbeitrag zu. Die Satzungsregelung sei mit dem Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthaltenen Übertragungs- und Verzichtsverbot für Entschädigungsansprüche vereinbar und die darin bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beklagten seien im maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Auch der Umstand, dass der Beklagte sein Amt ohne Unterstützung des Klägers erlangt habe, stehe seiner Verpflichtung zur Leistung des Sonderbeitrags nicht entgegen.
Das Landgericht liess die Revision zu. Der beklagte Bürgermeister war der Ansicht, dass die Amts- und Mandatsträger*innenbeiträge freiwillige und nicht einklagbare Leistungen seien. Ausserdem würde die Satzungsregelung gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen die Grundsätze des freien Mandats und der angemessenen Entschädigung der Abgeordneten (Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 48 Abs. 3 GG) sowie gegen das Verbot mittelbarer staatlicher Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 1 GG) verstossen.