Steuerbefreiung: ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH
Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer GmbH, die zum Teil hoheitliche Aufgaben erfüllt, gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuerbefreit ist? Die Richter entwickelten folgende zwei Leitsätze:
1. Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig.
2. Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.
Der BFH folgt damit der Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dass zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit auch die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, zum Beispiel für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied gehören. Hierunter fallen Mitglieder von Organen einer Körperschaft wie Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat oder andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind.
Wesentliches Merkmal der Überwachung ist das Recht und die Pflicht zur Kontrolle der Geschäftsführung. Für die Einordnung kommt es nicht auf die Bezeichnung dieser Personen, sondern auf die von ihnen ausgeübte Tätigkeit an. Nach den Feststellungen des FG war Inhalt der Aufsichtsratstätigkeit des Klägers, im Interesse der Stadt D als Gesellschafterin der Q GmbH die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen. Diese Tätigkeit übte der Kläger ‑ jedenfalls im Außenverhältnis ‑ selbständig aus.
Auf die vom FG aufgeworfene und bejahte Frage, ob der Kläger im Innenverhältnis gegenüber der juristischen Person des öffentlichen Rechts beziehungsweise dem entsendenden Gremium weisungsgebunden war, kommt es nach Ansicht der Richter des BFH nicht an. Vielmehr ist die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei.
Demnach sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei.
Entscheidung Bundesfinanzhof, 08. Mai 2024, VIII R 9/21
Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 12. November 2020, 9 K 9167/17