
Baumschutz versus Photovoltaik
OVG Lüneburg: Keine Fällung eines Baumes wegen der Verschattungswirkung bei einer Photovoltaikanlage
Kann ein Baum gefällt werden, der unter den Schutz einer Baumschutzsatzung fällt, weil seine Verschattungswirkung für eine zu errichtenden Photovoltaikanlage zu einer Ertragsminderung führt? Dieser Frage ging das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nach.
In der Vorinstanz hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung zugestanden. Die geschützte Buche weist in 1,20 m Höhe einen Stammumfang von zwei Meter auf und befand sich auf dem klägerischen Grundstück schon im Zeitpunkt der Planung des im Jahr 2010 dort errichteten Gebäudes unmittelbar im Bereich der südlichen Fassade.
Den Belangen der erneuerbaren Energien können andere öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20 GG oder vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind. Demnach besteht ein öffentliches Interesse auch für den Baumschutz, der als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen selbst in Artikel 20 a GG verankert ist.
Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass der Betrieb der geplanten PV-Anlage aufgrund der Verschattungswirkung von vorneherein unmöglich oder wirtschaftlich sinnlos wäre, auch wenn sich der Anlagennutzungsgrad im Falle der Beseitigung der Buche von 61,60 % auf 87,71 % erhöhte. Der von dem Kläger angeführte Umstand der Leistungseinbußen der PV-Anlage steht der Errichtung und dem anschließenden Betrieb der Anlage aber nicht entgegen. Der Artikel 14 GG (Schutz des Eigentums) verleiht kein Recht auf die „optimale“ und „erträglichste“ Grundstücksnutzung.