Neue Heizungsförderung
Zum 1. Januar 2024 ist die neue Heizungsförderung des Bundes gestartet, zeitgleich mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – GEG). Der Einbau von Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien wird nun mit der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen noch umfassender gefördert.
Die neue Heizungsförderung wird bei der KfW beantragt. Die Grundförderung und die Boni – also unter bestimmten Voraussetzungen erhältliche, zusätzliche Förderelemente – lassen sich neu bis zu einem Fördersatz von 70 Prozent kombinieren. Erstmals erhältlich ist eine einkommensabhängige Komponente der Förderung, d. h. ein höherer Fördersatz für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Zusätzlich zur Zuschussförderung kann auch ein neuer, zinsgünstiger Ergänzungskredit genutzt werden.
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung erfolgt gestaffelt. Seit dem 27. Februar 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden selbst bewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind. Eine Antragstellung für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Mehrfamilienhäuser ist zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen.
Weitere Informationen zur neuen Heizungsförderung:
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsförderung/
Zum Antrag Heizungsförderung für Eigentümer*innen von Einfamilienhäusern:
Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) wird fortgesetzt
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn-und Nichtwohngebäude, die spezifischen Grenzwerte für die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus unterschreiten und den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40/Effizienzgebäudes 40 für Neubauten vorweisen. Die Förderung erfolgt über zinsverbilligte Kredite zur Errichtung von klimafreundlichen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Investoren, Genossenschaften, Unternehmen und Privatpersonen können Anträge über ihre Förderbanken stellen. Darüber hinaus erhalten Kommunen und Landkreise Investitionszuschüsse, z.B. für den Bau von Wohnungen, Kindertagesstätten oder Schulen.
Zum Antrag Klimafreundlicher Neubau - Wohngebäude:
Zum Antrag Klimafreundliche Neubau - Nichtwohngebäude
Denkmalschutz-Programm
Gefördert wird der Substanzerhalt und die Restaurierung national bedeutsamer oder das kulturelle Erbe mitprägender Kulturdenkmäler und historischer Orgeln. Das förderpolitische Ziel ist insbesondere die Erhaltung als Teil des kulturellen Erbes und der kulturellen Vielfalt.
Antragssteller*/Projektträger*innen können hierbei die Länder bzw. andere Gebietskörperschaften, Kirchen, Stiftungen, Vereine oder auch Privatpersonen sein. Die Antragstellung erfolgt über die für den Denkmalschutz zuständigen Stellen der Bundesländer. Bis zum 19. April 2024 können Anträge zur Förderung im Rahmen des Denkmalschutz-Sonderprogramms XIII durch die zuständigen Landesdenkmalbehörden bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) eingereicht werden. Gegebenenfalls gelten in den Bundesländern kürzere Fristen zur Vorlage der Anträge.
Weitere Informationen zur Antragstellung:
Sonderprogramm Stadt und Land Radinfrastruktur
Das erfolgreiche Sonderprogramm Stadt und Land ist verlängert worden. Bis Ende 2030 stehen rund 900 Millionen für den Ausbau kommunaler Radinfrastruktur bereit. Kommunen können jetzt Anträge bei Ihren Bundesländern stellen.
Im Rahmen des Sonderprogramms werden u.a. gefördert:
- Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze
- eigenständige Radwege
- Fahrradstraßen
- Radwegebrücken oder -unterführungen
- Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser
- Lastenradverkehr
Weitere Informationen zum Sonderprogramm Stadt und Land: